Kindergeld während eines Fernstudiums:-Besteht ein Anspruch?

Während des Studiums zählt oft jeder Euro... © grafikplusfoto - Fotolia.com
Während des Studiums zählt oft jeder Euro…
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Fernkurse – aus romantischer Sicht klingt das nach Freiheit. So, als hätte man alle Schäfchen im Trockenen und könne zu Hause in aller Ruhe vor sich hin studieren. Weit gefehlt. Wer einen solchen Weg wählt, braucht nicht nur viel Idealismus, sondern vor allem Durchhaltevermögen, und meistens auch Geld. Egal, ob sich jemand nebenbei und/oder berufsbegleitend fortbildet. Oder ob es ein Vollzeitstudium zu absolvieren gilt. Erstere haben oft zumindest in finanzieller Sicht den Rücken frei. Letztere hingegen …

Von den Präsenz-Studis kennt die Gesellschaft das Problem der chronischen Ebbe in der Kasse. Über die Fernstudierenden hingegen ist so gut wie nichts bekannt. Sie sind eben die Ausnahme der Regel – auch wenn ihre Zahl steigt. Nach einer Veröffentlichung des Forums DistancE-Learning in 2012 hatten im Vorjahr insgesamt fast 133.000 Menschen einen akademischen Fernstudiengang belegt: Knapp 115.000 an einer Fernhochschule, die übrigen 18.000 Personen waren an einer Präsenzhochschule immatrikuliert, die auch Fernstudien anbietet. Zur Verdeutlichung: Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes – auch Destatis genannt – waren im Wintersemester 2012/13 hierzulande insgesamt 2,5 Millionen Studenten eingeschrieben.

 

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Jeder Cent ist Futter fürs Portemonnaie

Doch zurück zum Kohlemangel. Mit ständigen Geldsorgen lässt es sich einfach schlecht lernen. Viel besser geht es mit einer pekuniär-wärmenden Decke. Dafür mag mancherorts eine einzige Quelle ausreichen, andernfalls muss ein Patchwork her. Mitunter zählt jeder Cent.

Ein klassisches Element ist die Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz: BAföG. Ein weiteres aus der staatlichen Kasse: Kindergeld. Das erhalten Eltern zunächst einmal prinzipiell für jeden Nachwuchs bis dessen 18. Lebensjahr, genauer gesagt bis zum Ende des Monats, in dem er 18 wird. Für das erste und zweite Kind gibt es seit 2010 – damals wurde die Erhöhung zuletzt vorgenommen – jeweils 184 Euro, für das dritte 190 und ab dem vierten jeweils 215 Euro im Monat. Und zwar unabhängig irgendeiner Einkommensgrenze.

 

Wer darf was und wann wieviel?

Doch schon ab dem ersten Monat als 18-Jähriger ändert sich alles. Grundsätzlich darf zwar davon ausgegangen werden, dass weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht, sofern sich der Jugendliche oder junge Erwachsene (noch) in einer Ausbildung befindet. Und – wer 1983 oder später geboren wurde –, das 25. Lebensjahr noch nicht beendet hat, sprich noch keinen 25. gefeiert hat. Aber es dürfen maximal 8.130 Euro pro Jahr (durchschnittlich 677,50 Euro im Monat) hinzuverdient werden. Als Einkommen wird alles gerechnet, was im Rahmen einer nichtselbständigen und/oder selbstständigen Tätigkeit bezogen werden. Wobei beim Jobben darauf geachtet werden muss, dass im Monat nicht mehr als 20 Stunden zusammenkommen. Sonst tritt der Sozialversicherungsfall ein – und mit dem Kindergeldbezug ist es vorbei.

Zwar müssen, basierend auf dem Steuervereinfachungsgesetz 2011, seit Januar 2012 keine jährlichen Erklärungen mehr zum Einkommen beigebracht werden – weder von den Eltern noch von deren volljährigen Kindern. Aber nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung kann dann doch der eine oder andere Nachweis fällig werden. Da will die Familienkasse beispielsweise sehen, dass die bereits erwähnten 20 Wochenarbeitsstunden nicht überschritten wurden.

Übrigens können auch Renten unter diese Einkommensbegrenzung fallen. Ausnahmen bilden hier allerdings Halbwaisenrenten oder ähnliche Bezüge.

 

Geld an die Eltern für die Kinder

Antragsteller für Kindergeld sind die Eltern. Sie müssen am Ende unterschreiben, selbst wenn das Formular von ihrem Nachwuchs ausgefüllt wird. Sofern vorhanden, sollte dem Antrag gleich eine Bescheinigung der betreffenden Fernlehranstalt beigelegt werden. Letztere hat gegebenenfalls noch andere Tipps und Antworten auf weitere Fragen parat.

Auch für Übergangsphasen besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Beispielsweise vor Beginn des Fernstudiums oder nach dessen Beendigung. Aber Vorsicht: Ein solcher Interim ist beschränkt auf vier Monate. Kann hingegen nachgewiesen, dass der Termin des Ausbildungsbeginn erst nach diesem Zeitraum liegt, ist eine Verlängerung möglich. Dafür sollte bei der Familienkasse eine entsprechende Erklärung samt eines Belegs abgegeben werden, der die Aussage untermauert. Das kann beispielsweise eine Broschüre des betreffenden Fernstudium-Anbieters sein, in dem die Anmeldezeiten vermerkt sind.

Läuft der Fernkurs bereits, und es wurde bislang kein Kindergeld beantragt, kann dies noch nachgeholt werden. Zum einen nachträglich für das laufende Jahr, zum anderen sogar rückwirkend bis zu vier davor liegende Kalenderjahre.

Der Kindergeldanspruch besteht notabene auch für Abiturfernlehrgänge, da es sich hierbei ebenfalls um eine berufliche Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. handelt. So zumindest entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein im Jahre 2007 (FG Schleswig-Holstein vom 24.05.2007, Az. 3 K 254/06). Apropos Finanzamt: Sollte in Sachen Kindergeld gar nichts mehr gehen, und die Eltern zahlen ihrem Nachwuchs Unterhalt, können sie die Beträge gegebenenfalls bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben.

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