Fernstudium als Werbungskosten steuerlich absetzen
Die Frage, ob ein Fernstudium als Werbungskosten steuerlich absetzbar ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, da es sich hier immer um eine Einzelfallentscheidung handeln wird. Es müssen nämlich generell zwei Gesichtspunkte beachtet werden:Dient das Fernstudium der beruflichen Weiterbildung und zum anschließenden Aufstieg beziehungsweise Wechsel in eine höhere Position in einem anderen Unternehmen? Oder ist das Fernstudium, da keine andere Vorbildung besteht, als Erstausbildung zu betrachten?
Inhalt
Das Fernstudium als Weiterbildung
Dient das Fernstudium eindeutig der Weiterbildung, dann sind die Kosten für das Fernstudium, für die Präsenzphasen, für das Studienmaterial sowie für die Prüfungskosten als Werbungskosten absetzbar. Dies muss dem Finanzamt aber eindeutig belegt werden, etwa mit einer Bestätigung des Arbeitgebers, dass das Fernstudium berufsbegleitend absolviert wird und wenn möglich auch mit einer Absichtserklärung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer nach erfolgreichem Abschluss in eine höhere Position übernommen wird.
Allerdings muss die Thematik des Fernstudiums im direkten Zusammenhang mit der vorangegangenen Ausbildung stehen. Beispielsweise kann ein kaufmännischer Angestellter problemlos belegen, dass ein Fernstudium im Fach Betriebswirtschaft in direktem Zusammenhang mit seiner Erstausbildung steht und dieses als Aufstiegsweiterbildung zu sehen ist.
Wenn der Fiskus die Anerkennung als Weiterbildung versagt
Wird das Fernstudium vom Finanzamt aber mangels Belegbarkeit lediglich als Erstausbildung eingestuft, bleibt nur noch die steuerliche Geltendmachung als Sonderausgaben und diese sind auf maximal 4000 Euro pro Jahr beschränkt. Schwierig wird es auch, das Fernstudium als Werbungskosten steuerlich abzusetzen, wenn zwar eine Erstausbildung vorliegt, diese aber inhaltlich nicht in Verbindung mit dem Fernstudium gebracht werden kann. Generell liegt die Entscheidungskraft immer beim zuständigen Finanzamt und es liegt beim Fernstudenten, diesem die steuerliche Absetzbarkeit als Werbungskosten zu belegen.
Absetzmöglichkeiten für Unternehmer
Unternehmer können sämtliche Kosten für das Fernstudium als Betriebsausgaben absetzen, sofern es dazu beiträgt, den Unternehmer vor Erwerbslosigkeit zu schützen und auch hier der Studieninhalt in Verbindung mit der ausgeübten Tätigkeit des Unternehmers steht. Ein Fernstudium ist also grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich absetzbar, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden und belegbar sind.
Eine Entscheidung des zuständigen Finanzamtes gegen die Absetzbarkeit kann aber binnen der Widerspruchsfrist angefochten werden und die Praxis zeigt, dass sich die Anfechtung in den meisten Fällen durchaus lohnt und man doch zum angestrebten Ergebnis kommt.
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