
Fernstudium trotz Krankschreibung – ist das erlaubt?

Natürlich kann es jederzeit passieren, dass Sie erkranken und Ihrer eigentlichen Arbeit nicht nachgehen können. Sie erhalten in diesem Fall von Ihrem Arzt eine Krankschreibung. Korrekterweise muss diese jedoch als „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ bezeichnet werden.
Da Ihr Fernstudium jedoch unter Umständen außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, scheint dieses von einer Arbeitsunfähigkeit nicht betroffen zu sein. Ob dies tatsächlich der Fall ist und welche 5 Dinge Sie unbedingt beachten sollten:
Inhalt
1. Der Arbeit fernbleiben und dennoch studieren?
Grundsätzlich unterliegen Sie auch während einer Krankheit keiner Residenzpflicht. Das bedeutet, dass auch ein Urlaub nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dieser kann schließlich sogar der Genesung dienen. Auch alltägliche Verrichtungen außerhalb der Wohnung werden in der Regel weiterhin wahrgenommen. Der Grad Ihrer Aktivitäten hängt jedoch immer von der Art und Schwere Ihrer Krankheit ab.
Haben Kollegen, Nachbarn oder Bekannte den Verdacht, dass Sie zu Unrecht als arbeitsunfähig gelten und dennoch unbeeinträchtigt all Ihren Tätigkeiten nachgehen, könnten sie dies Ihrer Krankenversicherung melden. Ein Fernstudium ist jedoch nicht prinzipiell ausgeschlossen. Sie führen dies maßgeblich zu Hause durch, teilen Ihre Belastung frei ein und sind trotz Krankschreibung nicht zur Tatenlosigkeit verdammt. Sind Sie hin und wieder für kürzere Zeiträume arbeitsunfähig, führen Sie Ihr Fernstudium trotz Krankschreibung wie gewohnt fort.
Um Misstrauen zu vermeiden, sollten Sie im Zweifel das Gespräch mit Ihren Vorgesetzten suchen und diese darüber informieren. Allerdings gibt es keine Pflicht, den Arbeitgeber überhaupt von einem berufsbegleitenden Fernstudium in Kenntnis zu setzen.
2. Fernstudium bei langfristiger Krankschreibung
Ein Fernstudium trotz Krankschreibung ist zwar grundsätzlich möglich, kann jedoch auch zu Problemen führen. Sind Sie über einen Zeitraum von mehreren Wochen oder Monaten arbeitsunfähig und studieren dennoch unbehelligt weiter, sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihrer Krankschreibung unvermeidlich. Bescheinigt Ihnen Ihr Arzt eine Arbeitsunfähigkeit, so bedeutet dies, dass Sie in Ihrem gegenwärtigen Zustand Ihre bisherige Tätigkeit nur unter einer Verschlechterung desselben oder aber gar nicht mehr ausüben können.
Nach sechs Wochen erhalten Sie schließlich Krankengeld und bestreiten davon Ihren Lebensunterhalt. Die Krankenkasse hat folglich ein Interesse daran, dass sich Ihr Zustand verbessert. Rechtliche Probleme treten erst dann auf, wenn Ihr Fernstudium die Gründe für Ihre Arbeitsunfähigkeit beseitigen. Diese Aussage erscheint zunächst paradox, ist jedoch leicht zu erklären: Liegt der Grund für Ihre Krankschreibung nicht länger vor, entfällt Ihr Anspruch auf Krankengeld. Ob dies der Fall ist oder werden kann, beraten Sie bestenfalls mit dem behandelnden Arzt sowie der Krankenkasse.
3. Das Fernstudium der Krankenkasse mitteilen
Um den Anspruch auf das Krankengeld nicht zu verwirken, sollten Sie die Aufnahme des Studiums in jedem Fall der Krankenkasse mitteilen. Hat das Studium keinen Einfluss auf Ihren Gesundheitszustand, entstehen keine weiteren Probleme. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, ein Fernstudium zu absolvieren, um die beruflichen Perspektiven zu verbessern.
Sie sind beispielsweise im handwerklichen Bereich tätig und häufiger aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen arbeitsunfähig. Ein paralleles Studium kann in diesem Fall dazu dienen, langfristig die Arbeitsfähigkeit sicherzustellen, indem Sie andere berufliche Aufgaben übernehmen. Auch dazu berät Sie im Zweifel Ihre Krankenkasse.
Diese ist schließlich nicht dafür verantwortlich, Ihre berufliche Weiterqualifizierung zu finanzieren. Ist eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu vermuten, spricht man mitunter auch von einer Berufsunfähigkeit. Für die Finanzierung einer Umschulung per Fernkurs ist dann die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung zuständig.
4. Vorsicht vor Fallstricken
Prinzipiell ist ein Fernstudium trotz Krankschreibung also erlaubt. Haben Sie sich bereits längere Zeit vor der Krankschreibung immatrikuliert, kommt es in den meisten Fällen zu keinen weiteren Schwierigkeiten. Allerdings ist Ihr Anspruch auf Krankengeld auf 70 Wochen beschränkt. Anschließend kehren Sie entweder in Ihren Beruf zurück oder beantragen Arbeitslosenunterstützung (auch bei andauernder Krankschreibung).
Nehmen Sie Ihr Fernstudium zudem in Vollzeit auf, kommt schnell der Verdacht auf, dass Sie ohnehin keine Rückkehr in den Beruf anstreben. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie Ihr Fernstudium im Teilzeitvolumen planen und sich damit ohnehin parallel zu einer Berufstätigkeit organisieren. Auch im Bezug von Arbeitslosengeld stehen Sie damit dem Arbeitsmarkt theoretisch zur Verfügung.
5. Versicherungspflicht beachten
Achten Sie unbedingt darauf, dass in Deutschland eine Pflicht zur Krankenversicherung besteht. Ab einem Alter von 30 Jahren ist eine studentische Krankenversicherung de facto ausgeschlossen. Stehen Sie in keinem Angestelltenverhältnis mehr und beziehen kein Arbeitslosengeld, bleibt Ihnen lediglich die sogenannte freiwillige Versicherung. Sie sollten aus diesem Grund unbedingt darauf achten, Ihre finanziellen Ansprüche gegenüber der Krankenkasse nicht zu verlieren. Dann steht jedoch einem Fernstudium trotz Krankschreibung nichts im Weg.