Fernstudium und Hartz 4

Viele Arbeitslose oder Hartz4-Aufstocker würden sich gerne durch ein Fernstudium weiterbilden.
Doch leider legt das Jobcenter hier oft Steine in den Weg. Viele Hartz4-Empfänger trauen sich deshalb nicht, etwas für die eigene Bildung und zur Verbesserung der Berufschancen durch ein Fernstudium zu tun. Doch diese Angst ist unberechtigt. Wenn Sie als Hartz4 Empfänger/in ein Fernstudium absolvieren wollen, dann tun Sie das!
Inhalt
Dem Arbeitsmarkt “zur Verfügung stehen”, um weiterhin Bezüge zu erhalten
Wichtig für die Arbeitsagentur, dieser sollten Sie Ihre Fernstudium schon mitteilen, ist nur, daß Sie weiterhin dem Arbeitsmarkt “voll zur Verfügung stehen”. Dieses “volle zur Verfügung stehen” funktioniert leider nicht mit einem Vollzeit-Fernstudium, z.B. an der Fernuni Hagen. Ein Teilzeit-Fernstudium ist hingegen gerne gesehen und gegen dies wird kein Mitarbeiter der Arbeitsagentur etwas haben, und wenn schon, dann nehmen Sie bitte Rechtshilfe in Anspruch, denn auch Fortbildung ist als Hartz4-Empfänger/in ein Grundrecht, von dem Sie Gebrauch machen dürfen.
Tipp für den Lebenslauf: Arbeitslos? Nee-Student!
Um beim Beispiel der Fernuni Hagen zu bleiben, dürfen Sie offiziell nur ein Modul pro Semester belegen, um dem Arbeitsmarkt weiterhin voll zur Verfügung zu stehen. Doch dies kommt ganz auf das persönliche Pensum an und vielleicht gehören Sie zu den Superlernern, die auch zwei oder drei Module bewältigen? Die Agentur für Arbeit muss ja nicht alles erfahren. Denn mit einem Fernstudium, das sie während der Arbeitslosigkeit absolvieren tun Sie etwas für das eigene Selbstbewusstsein, das oft während Phasen der Arbeitslosigkeit enorm leidet.
Und vor allem tun Sie etwas für den eigenen beruflichen Erfolg, denn im Lebenslauf steht dann nicht “von 2016 bis 2019: arbeitslos bzw. arbeitssuchend” sondern “von 2016 bis 2019: Fernstudium mit dem Abschluss xy”.
Ein Fernstudium und Förderungmaßnahmen von Bildungsmaßnahmen durch das Jobcenter
Hartz-IV-Empfänger haben dem Gesetz nach ähnliche Chancen, eine Weiterbildung vermittelt zu bekommen, wie die Bezieher von Arbeitslosengeld. Auch an Hartz-IV-Empfänger können Bildungsgutscheine ausgestellt werden, die zur beruflichen Fort- und Weiterbildung berechtigen. Vor der Ausstellung eines Bildungsgutscheins muss ein Hartz-IV-Empfänger sich bei seinem Leistungsträger beraten lassen.
Es werden dann Bildungsziele festgelegt, die im Hinblick auf die berufliche Höherqualifikation sinnvoll erscheinen. Diese Bildungsziele werden im Bildungsgutschein schriftlich festgehalten. Anschließend sucht sich der Hartz-IV-Empfänger selbstständig eine Bildungseinrichtung, die entsprechende Kurse oder Seminare anbietet. Er bewirbt sich um eine Teilnahme, die Zusage muss binnen drei Monaten nach Ausstellung des Bildungsgutscheins erfolgen – sofern keine andere Gültigkeitsdauer festgelegt wurde. Akzeptiert werden ausschließlich Seminare und Kurse von anerkannten Weiterbildungsträgern.
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II
Welche Leistungen die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst, regelt das 2. Sozialgesetzbuch (SGB II). Dem Gesetz zufolge sollen Leistungsberechtigte darin unterstützt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder fortzuführen. Speziell für junge Leistungsberechtigte ohne Berufsabschluss sollen vorrangig Maßnahmen getroffen werden, die sie beruflich weiterbilden. Grundsätzlich ist nur leistungsberechtigt, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Außerdem ist die Grundsicherung durch Hartz-IV nachrangig.
Dies bedeutet: Wer eine Ausbildung oder ein Studium aufnimmt, für die/das Ausbildungsförderung gezahlt wird, hat keinen Anspruch auf Hartz-IV mehr. Wer von sich aus ein Fernstudium aufnimmt, kann dies in der Regel nur in Teilzeit ableisten, da er andernfalls nicht vermittelbar wäre.
Die Eingliederungsvereinbarung
Hartz-IV-Empfänger unterzeichnen eine Eingliederungsvereinbarung, in der geregelt ist, welche Leistungen erbracht werden und welche Bemühungen um Arbeit sie nachweisen müssen. Laut SGB II kann in der Eingliederungsvereinbarung zusätzlich eine Bildungsmaßnahme vereinbart werden. Anerkannte Maßnahmen dienen in der Regel der Weiterqualifizierung in einem bereits erlernten Beruf.
Das heißt, es sollen aufbauende Kenntnisse und Fertigkeiten erlernt werden. Grundsätzlich dienen die Maßnahmen also nicht dem persönlichen Fortbildungswunsch, sondern unterliegen dem obersten Ziel, die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Ob es sich um Fernlehrgänge oder um Seminare regionaler Träger handelt, ist dabei nebengeordnet.
Voraussetzungen für die Förderung
Genauere Auskunft als das SGB II gibt das Merkblatt 6 der Agentur für Arbeit, das sich mit dem Thema der beruflichen Weiterbildung befasst. Es richtet sich an Bezieher von Arbeitslosengeld und an Empfänger von Hartz-IV. Zu den Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung gehört laut Merkblatt, dass ein Qualifikationsdefizit besteht, das durch eine entsprechende Bildungsmaßnahme erfolgreich abgebaut werden kann. Allerdings muss daneben auch eine körperliche und geistige Eignung vorhanden sein.
Wer eine berufliche Weiterbildung anstrebt, muss daher als Erstes ein Beratungsgespräch mit dem Träger, der die Grundsicherung auszahlt, führen. Im Einzelfall können weitere ärztliche oder psychologische Gutachten angefordert werden.
Beratung und Anmeldung
Wurden die Voraussetzungen erfüllt, so wird ein Bildungsgutschein ausgestellt. Durch diesen wird bescheinigt, dass der Leistungsträger die Kosten der Weiterbildung übernimmt. Auf dem Bildungsgutschein werden zudem bewilligte Ausbildungsziele notiert. In einigen Fällen wird auch festgelegt, welche Art von Weiterbildungsstätten infrage kommen. Der Leistungsbezieher händigt dem Bildungsträger, bei dem er sich schließlich anmeldet, den Gutschein aus. Nach der Anmeldung prüft der Leistungsträger dann noch einmal, ob die gewählte Weiterbildung den Vereinbarungen entspricht.
Des Weiteren wird geprüft, ob der Weiterbildungsträger als anerkannt und damit zugelassen gilt. Damit gelten für die gewählte Weiterbildungsmaßnahme dieselben Bedingungen wie sie in SGB III für die Förderung von Weiterbildungen für Arbeitnehmer formuliert sind. Das heißt, Leistungsempfänger, die sich für eine Weiterbildungsmaßnahme anmelden wollen, sollten beim Träger nachfragen, ob diese nach dem Sozialgesetzbuch III anerkannt wird.
Welche Kosten werden übernommen?
Wird die Maßnahme bewilligt, so werden vom Leistungsträger mindestens die Lehrgangskosten übernommen. Aber auch Fahrtkosten, Kosten für Unterrichtsmaterialien und Kinderbetreuungskosten können beantragt werden. Ist für die Teilnahme eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so werden die Unterbringungs- und Verpflegungskosten durch pauschale Geldleistungen abgerechnet. In der Eingliederungsvereinbarung wird zudem geregelt, welche Kosten vom Leistungsbezieher zu erstatten sind, sollte er die Weiterbildung abbrechen.
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:
Fernschulen - unsere Empfehlungen
Fernschule | Warum hier studieren? | Infomaterial bestellen (am besten von mehreren) |
---|---|---|
![]() | 4-wöchiges kostenloses Probestudium. Sehr große Auswahl aus allen Bereichen | ✔Hier kostenloses Infomaterial des ILS anfordern! |
![]() | Die SGD ist eine der ältesten und renommiertesten Fernschulen Deutschlands. Sehr große Auswahl aus allen Bereichen. | ✔Hier kostenloses Infomaterial der SGD anfordern! |
![]() | Das Deutsche Institut für Servicequalität zeichnete die Fernakademie 2019 als besten Anbieter von Fernkursen aus. | ✔Hier kostenloses Infomaterial der Fernakademie anfordern! |
![]() | Laudius bietet ein sehr umfangreiches Angebot aus Weiterbildungen zu beruflichen und persönlichen Fachgebieten. Empfehlung! | ✔Hier kostenloses Infomaterial von Laudius anfordern! |
Auf Nachfrage wurde mir von einem Sachbearbeiter des Jobcenters sehr deutlich mitgeteilt, dass ein Fernstudium oder ein Fernlehrgang auf keinen Fall über das Jobcenter finanziert wird! Nur Direktkurse hätten eine Chance übernommen zu werden. Der Bereich “Fernbildung” hätte keinen Stellenwert und würde nicht über das Jobcenter gefördert werden!
So sieht leider die Realität eines HARTZ-IV Beziehers in Deutschland aus.
@real76
Genau wie bei mir dabei habe ich seit klein auf nix anderes gemacht als und zuscripten “programmieren, wb-desings,” das spiegeltet sich auch in mein Noten nun erfuhr ich das es Fernstudium Lehrgänge gibt um mal was auf Papier zu bringen Nachweise etc da grinst sie nur und drückt mir eine Weiterbildung der Metallverarbeitung rein.