Den Fernkurs steuerlich absetzen? So funktioniert es

Das Fernstudium gilt als eine der teuersten Ausbildungsmöglichkeiten. Um etwas Geld zu sparen, existieren Fördermöglichkeiten. Jedoch hält sich selbst diese Förderung in Grenzen, sodass viele Fernstudierenden nach Möglichkeiten suchen, um während ihres Studiums Geld zu sparen. Eine praktische Methode ist die Chance, dass Fernstudium steuerlich abzusetzen. Der nachfolgende Artikel verrät dir, wie du deinen Fernkurs von der Steuer absetzt und welche Voraussetzungen du erfüllen musst.

 

Inhalt

Welche Kosten lassen sich absetzen?

Generell kannst du sämtliche anfallende Kosten für dein Fernstudium absetzen. Hierzu zählen zunächst die allgemeinen Studiengebühren, welche eine Höhe von wenigen Hundert bis manchmal sogar 16.000 Euro erreichen können. Auch zusätzliche Kosten, welche im Verlauf des Fernstudiums auftreten, kannst du steuerlich absetzen. Diese Zusatzkosten sind nicht in den Studiengebühren enthalten und stellen einen gesonderten Kostenfaktor dar. Unter die Zusatzkosten fallen unter anderem Arbeitsmittel wie Computer, Hard- und Software, Nachschlagewerke und Gesetzestexte, Telefon- und Portokosten. Auch die Kosten für Fahrten, die Unterkunft sowie Verpflegung für mögliche Präsenzveranstaltungen und Seminare müssen berücksichtigt werden.

Um die Kosten für einen Fernkurs von der Steuer abzusetzen, muss ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Hierbei besteht ein klarer Unterschied zwischen Fernstudium sowie einer Fortbildungsmaßnahme zur Höherqualifizierung in deinem aktuellen Beruf. Ebenfalls wird berücksichtigt, ob es sich um ein Erststudium sowie eine Weiterbildungsmaßnahme, welche gänzlich aus deinem persönlichen Interesse resultiert, handelt. Obwohl die Begriffe Aus-, Fort- und Weiterbildung in unserem Wortgebrauch wenig Unterschiede besitzen, zeigt sich die Verschiedenheit bei der Steuererklärung. Je nach Ausbildung tritt ein Unterschied in Höhe von mehreren tausend Euro auf.

 

Werbungskosten und Sonderausgaben

Bei der steuerlichen Absetzung deines Fernstudiums unterscheidest du zugleich zwischen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sowie Sonderausgaben. Der Unterschied zwischen diesen beiden Kategorien liegt im Verlustvortrag. Während Werbungskosten mit Verlustvortrag sowie einem unbeschränkten Abzug abgesetzt werden können, lassen sich Sonderausgaben nur beschränkt und ohne Verlustvortrag absetzen. Der Großteil der Fernstudien fällt unter die Kategorie der Werbekosten.

Bist du berufstätig und studierst du nebenberuflich, um beispielsweise eine höhere fachliche Qualifikation zu erlangen, lassen sich deine Studiengebühren in voller Höhe unter dem Bereich der Werbungskosten absetzen.

 

Steuerabsetzung als Werbungskosten

Hast du bereits eine Ausbildung absolviert oder bist im Besitz eines Erststudiums, erhältst du die Möglichkeit, als berufsbegleitender Student deine Studiengebühren als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzusetzen. Hierzu zählen auch alle anfallenden sonstigen Aufwendungen, welche im Rahmen deines Fernkurses auftreten. Dies sind beispielsweise Kosten für Fahrten, Übernachtungen und Verpflegungen während Präsenzveranstaltungen und Prüfungen, aber auch Prüfungsgebühren, Arbeitsmittel und Portokosten. Die Absetzung als Werbungskosten gilt nur für all jene Fernstudien, welche eine Fortbildung darstellen. Als Fortbildung werden alle Maßnahmen angesehen, welche dem Arbeitnehmer helfen, sich in seinem Beruf weiterzubilden. Fernstudien aus persönlichen Interesse können somit nicht unter Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Als Fortbildung für den eigenen Beruf muss zudem ein „hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang zwischen Fernstudium und den steuerbaren Einkünften“ bestehen. Der konkrete Bezug zwischen Beruf und Fortbildung ist somit notwendig, um das Studium unter Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Handelt es sich zudem beim Fernstudium nicht um eine Erstausbildung, kannst du die Weitebildung ebenfalls absetzen, wenn sie in Verbindung mit dienen zukünftigen Einnahmen steht.

 

Steuerabsetzung als Betriebsausgaben

Selbstständige und Freiberufler setzen ihr Fernstudium nicht als Werbungskosten, sondern als Betriebsausgaben ab. Im Rahmen der Gewinnvermittlung lässt sich auch hier das Fernstudium in voller Höhe absetzen. Dies gilt ebenso für relevante Ausgaben wie Verpflegungs-, Fahrt- und Unterkunftskosten, Arbeitsmittel und Fachliteratur. Jedoch musst du hier ebenfalls einen Nachweis erbringen, dass die Weiterbildung in Zusammenhang mit deiner selbstständigen Tätigkeit steht. Besteht kein Zusammenhang, wird dir die Absetzung als Betriebsausgaben verwehrt.

 

Steuerabsetzung als Sonderausgaben

Unter die Kategorie der Sonderausgaben fallen jene Kosten, welche weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind und somit nicht als solche behandelt werden können. Dies sind unter anderem Aufwendungen, welche im Rahmen der allerersten Ausbildung für einen Beruf auftreten, wobei es sich hier nicht um einen Ausbildungsberuf handeln muss. Auch ein akademisches Erststudium, welchem keine Berufsausbildung vorangegangen ist, zählt zu diesen Aufwendungen. Handelt es sich beim Fernstudium um die erste Ausbildung, welche zugleich nicht im Zuge eines Dienstverhältnisses absolviert wird, lassen sich die Kosten als Sonderausgaben absetzen.

Anders als Werbungskosten besitzen Sonderausgaben ein Limit. Du kannst sie nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 6.000 Euro geltend machen. Kosten, welche diese Grenze überschreiten, werden bei der Steuerabsetzung nicht berücksichtigt. Zudem berücksichtigt das Finanzamt die Kosten nur in jenem Jahr, in welchem sie entstehen. Das Finanzamt nimmt das Erststudium nicht als Fort- bzw. Weiterbildung wahr, sondern bestimmt, dass es sich hierbei um eine Ausbildung zum „Erlangen von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübungen eines Berufes“ handelt. Die Kosten der Erstausbildung sind somit Kosten der privaten Lebensführung und keine Werbungskosten. Wann das Fernstudium bzw. die Erstausbildung gestartet wird, ist zudem irrelevant. Entscheidend hierbei ist es, dass vor Antritt des Fernstudiums kein anderer Berufsabschluss egal welcher Art erlangt wird.

Weitere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Fernstudiengängen findest du hier.

One Reply to “Den Fernkurs steuerlich absetzen? So funktioniert es”

  1. Meinen Dank für die Tipp zu der Steuererleichterung! Es geht eigentlich um die Zweitausbildung, für die ich mich entschieden habe. Dass auch die Fahrten abgesetzt werden können, finde ich hilfreich. Die Tipps werde ich auch an meinen Freund weiterleiten. Die Ausbildung wird bei ihm schon nächsten Monat zur Realität!

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