
Ein berufsbegleitendes Fernstudium, ohne einen Job – geht das?

Wenn Sie Abitur oder die fachgebundene Hochschulreife haben, landläufig als Fachabitur bezeichnet, aber gerade auf Arbeitssuche sind, also ohne Job, dann bietet es sich für Sie vielleicht an, zu studieren. Grundsätzlich eine gute Idee, denn Weiterqualifikation erhöht immer die Chancen, einen neuen Job zu bekommen. Insofern steht auch die Agentur für Arbeit einem Studium während der Arbeitslosigkeit grundsätzlich positiv gegenüber. Dennoch gibt es einige Fallstricke, sind einige Dinge zu beachten, damit das Ganze nicht schief geht.
Zunächst geht es darum, wie lange Sie bereits arbeitssuchend sind. Beziehen Sie gerade Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, landläufig als Hartz IV bezeichnet? Abhängig von der Konstellation ergeben sich verschiedene Szenarien. Gehen wir diese einzeln durch.
Inhalt
Fernstudium mit Arbeitslosengeld I (ALG I)
Arbeitslosengeld ist gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Leistung der Arbeitslosenversicherung für alle Personen, die ihre sozialversicherte Arbeitsstelle verloren haben und wird für ein Jahr ausgezahlt. Danach gibt es dann ALG II, hierzu weiter unten mehr.
Die Voraussetzungen für den Erhalt von ALG I sind folgende:
1) Arbeitslosigkeit, welche Sie zum Beispiel mit dem Kündigungsschreiben Ihres bisherigen Arbeitgebers belegen. Achtung: Wenn Sie selbst kündigen, kann dies zu Sperrzeiten führen.
2) Persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend, frühestens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit, spätestens drei Tage nach Ihrer Kündigung. Auch hier drohen Sperrzeiten, wenn Sie die Fristen nicht einhalten.
3) Erfüllung der Anwartschaftszeit, das heißt mindestens volle zwölf Monate am Stück sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
Das ALG I beträgt etwa 2/3 des Bruttogehalts der letzten zwölf Monate, ohne Kind 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent. Die Sozialversicherungen zahlt die Arbeitsagentur für Sie. Das bedeutet im Klartext, Sie sind jetzt zunächst einmal materiell versorgt, haben aber zugleich viel Zeit. Diese können Sie zum Beispiel nutzen, um ein Studium zu beginnen. Sie sollten sich das allerdings gut überlegen. Ein Studium zu beginnen, lohnt sich nur, wenn man es dann auch zu Ende bringt. Alles andere wäre Vergeudung von Ihren eigenen und anderen Ressourcen und würde auch zu unnötigem Frust führen. Sie müssen außerdem einige Auflagen beachten, die Sie als Arbeitssuchender von der Agentur für Arbeit bekommen.
Die Auflagen
1) Anwesenheitspflicht: Sie müssen an Werktagen mindestens einmal pro Tag zuhause an Ihrer Meldeanschrift sein, damit Sie Post entgegennehmen können und gegebenenfalls sofort einen Job antreten können, den Sie vermittelt bekommen. Abwesenheiten müssen Sie sich von Ihrem Betreuer genehmigen lassen und sie sind auf maximal 28 Tage pro Jahr beschränkt.
2) Aktive Arbeitssuche: Sie müssen mit mindestens drei Bewerbungen pro Monat nachweisen, dass Sie aktiv nach einer neuen Arbeitsstelle suchen.
3) Regelmäßige Feedbackgespräche mit Ihrem Betreuer, etwa alle acht Wochen. Sie werden von Ihrem Betreuer schriftlich dazu eingeladen.
Der Zeitaufwand eines Fernstudiums
Fernstudiengänge haben den Vorteil, dass Sie studieren können, aber trotzdem nicht Ihre Auflagen verletzen. Hierbei ist noch zu beachten, ob Sie in Vollzeit oder in Teilzeit studieren. Ein typischer Studiengang erfordert in Vollzeit rund 36 Semesterwochenstunden, in Teilzeit gut die Hälfte, so werden hierfür oft 19 Semesterwochenstunden gerechnet. Da eine Semesterwochenstunde 45 Minuten beträgt, bleiben Sie unter 15 vollen Stunden pro Woche, solange Ihre Belastung durch das Studium unter 20 Semesterwochenstunden bleibt (20 x 45 Minuten).
Sie müssen nun wissen, dass Sie während des Bezugs von ALG I bis zu 15 Stunden pro Woche arbeiten oder studieren dürfen. Solange gilt dies als Nebentätigkeit und Sie könnten theoretisch trotzdem jederzeit eine neue Arbeitsstelle antreten, stehen also dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Wenn Sie länger als 15 Stunden pro Woche arbeiten oder studieren, stehen Sie rein rechtlich dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, verlieren also Ihren Anspruch auf den Bezug von ALG I. Beginnen Sie Ihr Fernstudium also als Teilzeitstudium, damit Sie hier keine Probleme bekommen. Denn für Ihren Betreuer ist nur das wichtig: Solange Sie unter 15 Stunden Arbeits- oder Studienzeit pro Woche bleiben, macht er Ihnen keine Probleme.
Fernstudium mit ALG II (Hartz IV)
Anspruch auf ALG II haben Sie, wenn Sie zwischen 15 und 68 Jahre alt, prinzipiell erwerbsfähig sind, also mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten könnten, hilfsbedürftig sind und in Deutschland gemeldet sind und leben.
Für ein Studium gilt die gleiche Regel wie ALG I: Bleiben Sie unter den 15 Stunden pro Monat, so passiert nichts, machen Sie mehr, stehen Sie juristisch dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und könnten deshalb Probleme bekommen, weil Sie dann nicht mehr erwerbsfähig sind und damit nicht mehr leistungsberechtigt.
Ein Tipp noch: Die Arbeitsagentur kann Bezieher von ALG II bei Berufsausbildungen und sonstigen Weiterbildungsmaßnahmen fördern. Versuchen Sie, eine Förderung für Ihr Studium herauszuschlagen. Sicher ungewöhnlich, aber deshalb nicht per se unmöglich. Viel Erfolg!