Kann man als Fernstudierender sein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen?

Was kann man als Fernstudi steuerlich geltend machen?
Was kann man als Fernstudi steuerlich geltend machen?

Befindet sich der Arbeitsort ausschließlich zu Hause, so können sowohl Arbeitnehmer im Home Office als auch Selbstständige einen Teil der Wohnung als Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Selbstständige und Freiberufler geben die entsprechende Summe als Betriebsausgabe an, Angestellte können den jeweiligen Betrag unter dem Punkt Werbungskosten angeben.

Auch Fernstudierende können bestimmte Kosten in Ihrer Steuererklärung angeben und erhalten eine angemessene Steuerrückzahlung. Welche Kosten dies sind, erklären wir in diesem Artikel.

 

Inhalt

Ein Arbeitszimmer als Fernstudierender

Ein häuslicher Arbeitsplatz ist für Fernstudierende unerlässlich, schließlich findet der größte Teil des Studiums zu Hause statt und geschieht unabhängig von einer eventuellen Berufstätigkeit. Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitszimmer der hauptsächliche Ort der Betätigung sein muss, um es steuerlich geltend machen zu können.

Arbeiten Sie also in einer Vollzeitstelle und studieren nebenbei in Teilzeit, so kann das Finanzamt die Absetzung des Arbeitszimmers ablehnen. Handelt es sich jedoch um ein Fernstudium, welches mit rund 40 Stunden pro Woche als Vollzeitstudium betrieben wird, steht der steuerlichen Geltendmachung nichts im Weg.

 

Der theoretische und der tatsächliche Studienaufwand

Dass ein mehr oder minder großer Teil der Fernstudierende keineswegs 40 Stunden pro Woche mit studienrelevanten Tätigkeiten verbringt, ist für das Finanzamt nicht relevant. Die Entscheidungen der Finanzämter hinsichtlich der Teilzeitstudiengänge variieren. Mitunter entscheiden die zuständigen Stellen gegen die Anerkennung des Arbeitszimmers, sofern das Studium in Teilzeit betrieben und parallel einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen wird.

In diesem Fall sollten Sie in Ihrem Widerspruch erläutern, dass das Studium unabhängig von Ihrer beruflichen Tätigkeit stattfindet und somit die Studienaufgaben ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer erledigt werden. Das Zeitvolumen Ihres Studiums spielt dann keine Rolle. Auch ein Teilzeitstudium berechtigt zur Absetzung eines Arbeitszimmers.

Nicht angesetzt werden kann ein Arbeitszimmer dann, wenn Ihr Arbeitgeber sich in irgendeiner Weise an der Finanzierung Ihres Studiums beteiligt. Dies hieße für das Finanzamt, dass auch Ihre Studienaufgaben am regulären Arbeitsplatz erledigt werden.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Weitere rechtliche Vorgaben

Um ein häusliches Arbeitszimmer handelt es sich im Übrigen nur dann, wenn Sie zum Erreichen Ihres Arbeitsplatzes Ihre privaten Wohnräume nicht verlassen müssen. Ein Büro im Keller eines Mehrparteienhauses gilt demnach nicht mehr als häusliches Arbeitszimmer und kann steuerlich nicht abgesetzt werden. Zudem kann nur ein Teil des Wohnraumes als Arbeitszimmer gelten.

Die individuelle Höhe Ihrer Miete ist dafür unerheblich. Der Betrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann, ist auf 1250 Euro pro Jahr begrenzt. Das heißt, pro Monat können rund 104 Euro für ein Arbeitszimmer veranschlagt werden. Beträge, welche darüber liegen, werden bei der Berechnung nicht beachtet. Sollten Ihre tatsächlichen Ausgaben höher liegen, geben Sie entsprechend den Maximalbetrag von 1250 Euro an. Bei geringeren Ausgaben müssen Sie diese natürlich offenlegen.

Von Betrug ist hierbei dringend abzuraten. Die Kosten des Arbeitszimmers werden bei der Steuererklärung in der Anlage N im dafür vorgesehenen Feld eingetragen. Steuerlich abzugsfähig ist Ihr Fernstudium grundsätzlich auch nur dann, wenn ein Zusammenhang zum bisherigen Einkommen besteht. Eine Bescheinigung über die Angemessenheit oder Notwendigkeit des Studiums können beispielsweise die Arbeitgeber ausstellen.

 

Welche Kosten des Fernstudiums können darüber hinaus bei der Steuererklärung relevant sein?

Neben dem Arbeitszimmer können auch anfallende Studiengebühren, Gebühren für Prüfungen, Fahrtkosten oder Aufwendungen für Studienmaterialien für die Steuererklärung von Bedeutung sein. Hinzu kommen eventuell auftretende Mehrkosten durch die Führung eines zweiten Haushaltes oder die Kosten für den Weg zwischen Wohn- und Studienort.

All dies zählt zu den Werbungskosten. Studierende Selbstständige oder Freiberufler führen alle genannten Kosten als Betriebsausgaben an. Bei der Ablehnung durch das Finanzamt empfehlen sich stets ein Widerspruch und eine Nachfrage beim zuständigen Mitarbeiter nach eventuell übersehenen oder missverstandenen gesetzlichen Vorschriften.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Fernstudium finden